Vereinssatzung

Dafür stehen wir

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein mit Sitz in 18519 Sundhagen, OT Bremerhagen ist in das Vereinsregister (Stralsund; VR 342) eingetragen und führt den Namen CHAMÄLEON Stralsund e.V.

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck

(1) Der Verein ist parteilos und konfessionslos tätig.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • der Jugendhilfe
  • der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge sowie für Behinderte
  • der Erziehung
  • der Volks- und Berufsbildung
  • von Kunst und Kultur.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen:

(3) Gesundheitswesen und der Sozialhilfe (SGB XII) durch Beratung, Betreuung, Therapie, Prävention, ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung und betreute Wohnformen,

  • der Gesundheitsfürsorge und -vorsorge insbesondere durch Angebote für Suchtbetroffene und im Bereich sexuell übertragbarer Krankheiten durch Beratung, Betreuung, Therapie, Prävention, ambulante Betreuung und betreute Wohnformen,
  • Jugendhilfe (SGB VIII) insbesondere durch Förderung und Durchführung von Maßnahmen der offenen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Hilfen zur Erziehung, stationäre und teilstationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreuter Wohnformen, Arbeits- und Beschäftigungsprojekte und der beruflichen und schulischen Integration,
  • Erziehung durch Förderung von Familien z.B. durch den Betrieb von Kindertagesstätten,
  • der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und die Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund,
  • der Hilfe für Behinderte durch Integrations-/Rehabilitationsangebote für Menschen mit körperlicher (HIV und AIDS), psychischer und/oder seelischer Behinderung,
  • der Volks- und Berufsbildung durch Bildungs- und Weiterbildungsangebote für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene,
  • Kunst und Kultur durch kulturelle Angebote und Veranstaltungen für Jugendliche und Erwachsene.

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entstehen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein kann Gesellschaftsanteile an gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung erwerben bzw. gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung gründen.

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich für die Vereinszwecke gem. § 2 einsetzen wollen und sich zum demokratischen und sozialen Staat bekennen.

(2) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern und unterstützen will.

(3) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

(4) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einseitige schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme ist jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nur vorläufig. Die Aufnahme tritt endgültig in Kraft, sofern nicht der Vorstand binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung schriftlich widersprochen hat.

 

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.

(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten. Die Mitgliedschaft endet durch Beitragsrückstände von 1 Jahr, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden, fristlos. Die Beendigung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6      Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 7      Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der ordentlichen Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt wird.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.

(5) Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zu-gewiesen sind.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des Vereins
  2. Beschlussfassung über den Haushalt
  3. Wahl des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren gemäß § 8
  4. Entgegennahmen des Rechnungsabschlusses und des Prüfberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Eine Delegation des Stimmrechts an Dritte ist ausgeschlossen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 7 Punkt 2 eingeladen wurde.

(8) Im Allgemeinen werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben sowie der Auflösung des Vereins ebenfalls eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.

(9) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Befassung mit arbeits- betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.

§ 8      Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich im Sinne des § 26 BGB aus

  • dem/der Vorstandsvorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden und
  • dem/der Schatzmeister/in zusammen.

Die Mitglieder des Vorstandes ausgenommen die Geschäftsführung können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Ist der Vorstand gleichzeitig angestellter Geschäftsführer des Vereins, erhält dieser eine Vergütung in Anlehnung des TVöD.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB rechtsverbindlich durch zwei Mitglieder des Vostandes gemeinsam vertreten. Die Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann einen erweiterten Vorstand mit Bestellung von bis zu 3 Beisitzern bilden. Die Wahl der Beisitzer nimmt die Mitgliederversammlung vor. Die Beisitzer haben ausschließlich eine Beratungsfunktion für den geschäftsführenden Vorstand.

 

(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • der Mitgliederversammlung einmal im Jahr Bericht zu erstatten,
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  • Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan auf.
  • Der Vorstand ist nach Ladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

(6) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ruht umgehend die Vorstandstätigkeit.

(7) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes zwischen den Mitgliederversammlungen aus, kann der Vorstand sich einmalig selbst durch Zuwahl ergänzen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung hat jedoch eine Neuwahl des Vorstandes zu erfolgen.

§ 9  Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 10  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., 19061 Schwerin, Gutenbergstraße 1, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Satzungsänderungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.09.2020 wurde die Satzung geändert bzw. neu gefasst.

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